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Rechtsanwalt Münster - Ralf Strecker


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Anleger, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, die Volks – und Raiffeisenbank in Regress zu nehmen, sollten sich die Frage stellen, ob eine Falschberatung dem Grunde nach vorliegt.
Die meisten Anleger wollten eine sichere Geldanlage und haben akzeptiert, dass die in Aussicht gestellte Verzinsung nur geringe Beträge aufweist. Zinserträge, um die 1 – 2 % kann man ohne Risiko erzielen. Daraus ergab sich eine konservative Anlageform ohne ein Risiko. Kurioserweise wurde vielen Volks- und Raiffeisenbankkunden nicht Anlageformen wie Bundesschatzbriefe oder Festgeldverträge, sondern die Unilmmo: Wohnen ZBI, die ausweislich der Produktinformationen risikobehaftet ist, empfohlen. Hierbei vertrauten die Bankberater der Risikoeinstufung der Union Investment, die wiederum ein eigenes Interesse daran verfolgt, den potentiellen Kunden die Schwelle zu der Erwerbsentscheidung gering zu haben und insbesondere eine Kundenklientel erreichen möchte, die bisher nur mit geringer Risikobereitschaft am Kapitalmarkt engagiert sind. Nicht zu verhehlen ist, dass die Erträge der Volks- und Raiffeisenbank im Vergleich zu einer Geldanlage in ein Sparbuch oder einem Bundesschatzbrief, lukrativer sind. Rechtlich beachtlich unterliegt ein Bankberater einer eigenen Pflicht zur Plausibilität der Geldanlage, dazu gehört die Risikoeinstufung des Emittenten. Bei deren schuldhaften Verletzung der Plausibilitätsprüfung kann sich der Bankberater, bzw. die Volks- und Raiffeisenbank regresspflichtig machen.
Demnach existieren mindestens 2 Ansatzpunkte für eine Pflichtverletzung:
1.) Warum wurde der risikobehafte Unilmmo: Wohnen ZBI risikoscheuen Anlegern empfohlen, wenn eine vergleichbare Rendite ohne ein Risiko möglich gewesen war?
2.) Wurde eine zutreffende Plausibilitätsprüfung bei der Risikoeinstufung seitens der Volks- und Raiffeisenbank vorgenommen?

(a) Als vorgelagerte Frage: War die Einstufung seitens der Union Investment fehlerhaft und hätte ein Bankberater bei der ihm obliegenden Plausibilitätsprüfung die Unvereinbarkeit der Bewertung mit den angegebenen Risiken in der Produktbeschreibung erkennen können?

Um die Fragen beantworten zu können, muss man kein Hellseher sein. Angesichts der nachträglichen Erhöhung der Risikostufe seitens der Union Investment und der massiven Abwertung muss von einer fehlerhaften Bewertung ausgegangen werden. War die Einstufung der Union Investment zum Zeitpunkt der Emission gerechtfertigt?

Der Ansatzpunkt der Union Investment für die Risikobewertung ist rückwärtsgewandt. Aus dem Ergebnisverlauf der Vergangenheit wird analysiert und eine Prognose für die Zukunft erstellt. Die Methodik verkennt die Eigenart von Risiken. Die Umwandlung eines Risikos in einem Schaden nicht vorherbar ist. Was bisher zu keinem Schaden geführt hat, kann in der Zukunft zum Desaster werden. So betrachtet, eignet sich eine Geldanlage mit nur einem Risiko für einen konservativen – oder risikoscheuen Anleger in keinster Weise. Mit der Logik der Risikobewertung der Union Investment, übertragen auf die Wohngebäude-versicherung, konnte man die Aussage wagen, dass ein Schadensfall bei einem Haus nur äußerst selten geschieht, und wenn, es nur zu geringen Schäden kommt. Der Blitzeinschlag trotz Blitzableiter oder der Hausbrand bis auf die Grundmauern sind die Vorfälle des Totalschadens. Trotzdem schließen die meisten Haus-eigentümer eine Wohngebäudeversicherung ab. Die Union Investment
würde den Kauf eines Hauses ohne eine Wohngebäudeversicherung vermutlich als eine Geldumwandlung in eine Immobilie mit geringem Risiko empfehlen, weil das geringe Risiko des größeren Schadensvorfalls als nahezu ausgeschlossen prognostiziert wird.

Mit diesem Beispiel soll nur verdeutlicht werden, wer kein Risiko eingehen möchte, dem darf man auch keine Geldanlage mit einem geringen Risiko anbieten. Das Argument, der Anleger hat die Produktinformation gelesen, er kannte das Risiko, hat bei Gericht wenig Gewicht. Der Berater hat die Aufgabe, aufgrund eigener Plausibilitätsprüfung das Risiko zu bewerten. Es hat die Entscheidung zu treffen, ob er dem Anleger überhaupt Informationen zu einem Produkt nahebringt. Hierbei spielen selbstverständlich die Angaben des Emittenten in den Produkt-informationen etc. eine wichtige Rolle. Er kann sich aber nicht blind auf die Einstufung verlassen. Nach meiner Meinung waren die Risiken bekannt: Die Produktinformation der Union Investment enthält Risikoaufführungen wie marktbedingte Kurs- und Ertragsschwankungen sowie Bonitätsrisiken einzelner Emittenten/Vertrags-partner, Risiken einer Immobilienanlage, erhöhte Wertschwankungen durch die Konzentration auf bestimmte Länder und Regionen, befriste Rücknahmeaussetzungen im Ausnahmefall sowie die Möglichkeit eingeschränkter Handelbarkeit von Vermögensgegenständen, die zu erhöhten Wertschwankungen führen kann. Wie willkürlich und auch vertriebsbedingt solche Bewertungen sind, zeigt bereits der Umstand, dass die Union Investment die Einstufung auf eine höhere Risikostufe nach der Abwertung gesetzt hat. Die in der Produktinformation aufgeführten Risiken sind geeignet, starke Kurzschwankungen herbeizuführen, da es sich um unternehmerische Risiken handelt, die nicht kalkulierbar sind. Wie sich aus der Vergangenheit mit den sogenannten Schrottimmobilien der Bausparkasse Badenia nachweisen lässt, können Mietausfälle zu einem erheblichen Verlustrisiko werden. Auch das Risiko von Bonitätsrisiken einzelner Emittenten/Vertragspartner widersprechen dem Anliegen eines risikoscheuen Anlegers.

Damit lässt sich die Frage beantworten, ob die Einstufung der Union Investment jemals richtig gewesen ist: Nein. Unternehmerische Risiken sind immer hoch zu bewerten, da der unternehmerische Erfolg von Faktoren in der Zukunft abhängig sind. Insbesondere auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt, wo politische Entscheidung erheblichen Einfluss auf den Handlungsspielraum der Akteure haben kann, Diskussionen über Mietpreissperren, die Rahmenbedingungen für die Vergabe von Baugenehmigungen, Baustoffpreise etc., muss von einer generellen Unsicherheit der Erträge ausgegangen werden.

Die weitere Frage, ob die Berater im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung zu einem vergleichbaren Ergebnis kommen mussten: Ja. Ein reines Abstellen auf die Zahlen der Vergangenheit blendet die Praxis, die Entwicklungen der Branche aus.

Rechtsanwalt Strecker, LL.M. Fachanwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht, (info@rechtsanwalt-strecker.de) hat einigen Anlegern außergerichtlich geholfen, dass die gesamte Anlage oder ein größerer Anteil zurückgezahlt wurde. Ansatzpunkt war hierbei eine Analyse des konkreten Beratungssituation.