Wer haftet für den Einbruch bei der Sparkasse Gelsenkirchen nach der unschönen Weihnachtstage – Bescherung?
Viele Betroffene kontaktierten mich und wollen wissen, ob über die versicherten Schäden hinaus, die Sparkasse Gelsenkirchen mit Erfolgsaussichten in die Haftung genommen werden kann. Nach dem derzeitigen Informationsstand lautet die Antwort, ja. Den Einbrechern wurde der Einbruch sehr leicht gemacht, warum und ob es Mittäter gab, die Insiderwissen an die Täter weitergegeben haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft aktuell. Deshalb ist und bleibt es wichtig, sich aus den Ermittlungsakten ein umfassendes Bild vom Tathergang und dem Hintergrund der Tatbegehung zu verschaffen. Es kommt auf den Status quo zur Tatbegehung an. Alte Dokumente aus Vorjahren – womit eine Kanzlei Werbung betreibt - sind nur Augenwischerei, da für die gerichtliche Entscheidungsfindung die Situation zur Tatzeit von Bedeutung ist und das Urteil bestimmen wird, damit entscheidungserheblich ist, welche Versäumnisse im Dezember 2025 ermöglichten den Diebstahl von Wertgegenständen und Bargeld in Höhe ca. 100 Millionen Euro.
Zum rechtlichen Hintergrund und weitere Ausführungen, die einem juristischen Laien erklären, warum die Sparkasse Gelsenkirchen in die Haftung genommen werden sollte.
So hat ein Landgericht bei einer vergleichbaren Konstellation das Kreditinstitut zum Schadensersatz verurteilt.
Landgericht, Name des Gerichts, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung,
sind mir bekannt. Mandanten können das Urteil im Rahmen einer Beratung nachlesen.
Weiter mit dem Urteil im Zitat:
„Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, ein vergleichbares Szenario mit der Tat in der …-str. sei – aus damaliger Sicht – für die Filiale in B. ausgeschlossen gewesen, da die Seitenwände des Tresorraumes im Bereich der nicht manipulierbaren Vorfeldsicherung (Bewegungsmelder, Videokameras, Verschlusssicherungen) der Filialräume lägen und daher auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Ladengeschäfts ein Einbruch durch die Seitenwände und von der „vielgenutzten Tiefgarage“ nicht würde stattfinden können. Auch diese Überlegungen lassen die über den Filialräumlichkeiten befindlichen leerstehenden Praxisräume außer Acht. Dem Vorbringen der Beklagten nach ging diese selbst davon aus, dass die schräg über dem Tresorraum befindlichen Räumlichkeiten die einzige mögliche Bohrstelle darstellten. Auf welcher Grundlage die Beklagte trotz dieser Kenntnis die Annahme treffen durfte, ein Eindringen in den Tresorraum unter Verwendung schweren Geräts stehe nicht zu erwarten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte musste angesichts der Einbrüche ohne Alarmauslösung in den vergangenen Jahren in verschiedenen Sparkassen-Filialen davon ausgehen, dass die Täter sich auf unterschiedliche Räumlichkeiten dezidiert vorbereiten konnten. Dies zeigte auch die (versuchte) Tatausführung in der Filiale ...str. eindrücklich, hatten die Täter dort doch ebenfalls über detaillierte Ortskenntnisse verfügt, ohne die ein Eindringen in den Keller des Gebäudes ohne Alarmauslösung schon nicht möglich gewesen wäre. Dass Täter auch die Verwendung schweren Geräts wie eines wassergekühlten Kernbohrers nicht scheuen, war nach dem Einbruchsversuch in der Filiale … str. offenkundig. Soweit die Beklagte vorbringt, ein Einbruch sei deswegen unwahrscheinlicher gewesen, weil die Wandstärke des Tresorraums in A. lediglich der Sicherheitsstufe T1 entspreche, wohin gegen die Wände des Tresorraums in N. der Sicherheitsstufe T10 zuzuordnen seien, führt auch dies nicht dazu, dass der streitgegenständliche Einbruch für sie nicht vorhersehbar gewesen wäre. Die Beklagte wusste aufgrund der zum Einbruchsversuch in der Filiale in … durchgeführten Ermittlungen, dass es sich um risikobereite, hochprofessionelle Täter handelt, die über hochspezialisierte Kenntnisse und entsprechendes Werkzeug verfügten. Der Grund für den Abbruch der Tat in der Filiale in …. konnte nicht ermittelt werden. Die Beklagte konnte vor diesem Hintergrund weder davon ausgehen, dass ein Durchdringen der Tresorwände in der Filiale in …. nicht gelingen würde, noch davon, dass die Täter allein aufgrund der Wanddicke von einer Tat Abstand nehmen würden. Soweit die Beklagte weiter vorbringt, die Wahrscheinlichkeit für einen Einbruch sei auch deswegen gering gewesen, weil von den Tätern eine langfristige Beobachtung des …… erforderlich gewesen sei, um die zufällig frei werdenden Praxis-räumlichkeiten anzumieten, erschließt sich dies nicht. Unabhängig von dem Umstand, dass dies den (wie die Beklagte wissen musste potenziell hochprofessionell und mit Vorlauf planerisch vorgehenden) Tätern später tatsächlich geglückt ist, berücksichtigt dieses Vorgehen auch nicht, dass der Zutritt in leerstehende Praxisräumlichkeiten ggf. auch ohne vorherige Anmietung keine größere Hürde für professionell agierende Täter darstellt.“
Das Urteil ist eine Vorlage für eine Klage gegen die Sparkasse Gelsenkirchen. Den Tätern gelang der Zutritt zu den Archivräumen der Sparkasse. Durch eine gegen Gewalteinwirkung nicht ausreichend gesicherten Wand sind die Täter in den Schließfachraum eingedrungen. Hierbei hätte man eigentlich erwarten können, da die Schließfächer keine besondere Widerstandseigenschaft gegen Aufbruchswerkzeug haben, dass der Schließfachraum wie ein massiver Tresor Sicherheit bietet. Die Archivräume und der Schließfachraum waren nicht ausreichend durch Bewegungsmelder etc. gesichert, oder die Meldeeinrichtungen waren leicht zu überwinden, so dass deshalb der längere Aufenthalt im Schließfachraum nicht aufgefallen war. Und die Anforderungen an das vorausschauende Vorahnen eines solchen Einbruch – Szenariums sind nicht besonders hoch. Die Fragestellung, ob die Sparkasse mit einem derartigen Einbruch hätte rechnen müssen, bzw. hätte dagegen weitere/bessere Vorkehrungen treffen müssen, ist zu befürworten. Wer Schließfächer mit Millionenwerte vermietet, ist verpflichtet, den Sicherheitsstandart auf dem höchsten Niveau zu halten. Angesichts der Professionalität und Kreativität heutiger Krimineller ist eine Wartung und regelmäßige Überprüfung von spezialisierten Sicherheitsfirmen zu erwarten. Anzunehmen, dass ein Handeln erst einzufordern wäre, wenn ein vergleichbarer Einbruch oder Warnhinweise vorliegen, würde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu gering einstufen. In ersten Fall wäre der Schaden bereits entstanden, in dem anderen Fall träte an Stelle einer regelmäßigen Kontrolle das Prinzip der zufälligen Hinweisgebung. So werden Fahrzeuge, wie zum Beispiel Taxis, Busse oder LKW, die ständig für die Öffentlichkeit im Gebrauch sind und/oder wegen des ausgehenden Gefahrenpotential besonders ausgestattet sind, jährlich auf ihre Verkehrstauglichkeit vom TÜV geprüft. Hierbei handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit. Allerdings ergibt sich aus dem Schließfachvertrag bzw. dem Reglement für den Mietvertrag eine Schutzpflicht für die Sparkasse Gelsenkirchen, korrespondierend mit dem Erfordernis der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Das oben im Zitat wiedergegebene Urteil des Landgerichts enthält auch interessante Ausführungen zu der richtigen Vorgehensweise, insbesondere welcher Vortrag notwendig ist und was akzeptiert wurde, bei der Beweisbarkeit des Inhalts des Schließfaches, was ein überwindbares Problem darstellt.
Die Sparkasse Gelsenkirchen hat nach meiner Beurteilung eine Pflichtverletzung verwirklicht. Eine Pflichtverletzung erfordert das Bestehen einer Pflicht. Aus einer Vereinbarung oder dem Gesetz entstehen Pflichten. Vorrangig ist der Schließfachvertrag. Aber nach der gesetzlichen Typologie qualifiziert das BGB den Schließfachvertrag auch als einen Mietvertrag. Nach § 536a Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB in Verbindung mit 280 Abs.1, 276 Abs.2 BGB besteht eine Haftungsgrundlage. Die Sparkasse Gelsenkirchen hat Schließfächer vermietet, die eine für den vereinbarten Gebrauch nicht die vorausgesetzte Tauglichkeit aufwiesen, da die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet haben.
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat das heutige Wissen und die Fertigkeiten von Berufskriminellen gerecht zu werden. Solche Maßnahmen sind geboten, um solchen Personen und deren „Fähigkeiten“ ein „Riegel“ vorzusetzten. Welche unglaublichen Schäden die kriminelle Energien und Kreativität solche Personenkreise verursachen, ist der die öffentlichen Medien verfolgende Allgemeinheit bzw. Sicherheitsexperten, im Besonderen, heutzutage bekannt und allgegenwärtig, nicht erst seit dem spektakulären Diebstahl im Grünen Gewölbe am 25. November 2019. Ein Schaden von 113, 8 Millionen Euro verursachte damals die organisierte Kriminalität. Es sind Profis mit professioneller Ausrüstung, die die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht definieren und bestimmen. Die Sorgfaltsanforderungen vor 20 oder 25 Jahre sind überholt und die Sparkassen haben andere technische Optionen und Erkenntnisse als früher und sind verpflichtet, sich der aktuellen Entwicklung anzupassen und nachzukommen. Wer diese Sorgfaltspflicht nicht einhält, begeht zugleich eine Pflichtverletzung.
Angesichts der Art der Tatbegehung und wie leicht es den Tätern nach derzeitigem Sachstand gemacht wurde, an die Schließfächer zu gelangen und über einen längeren Zeitraum, sich daran schaffen machen zu können, begründet berechtigte Zweifel, ob das Sicherheitskonzept der Sparkasse Gelsenkirchen noch den erforderlichen Sorgfaltsanforderungen im Dezember 2025 gerecht wurde. Der Einbruch mit brachialer Gewalt ist kein Neuzeitphänomen, nahezu aus „jeden 5.-ten Kriminalfilm“ konnten die Täter sich die Anregungen für ihre Vorgehensweise holen. Letztlich sind die weiteren Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Die Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit und Schließfächer, die den Zugriff Krimineller und Unbefugten auf die hochwertigen Wertgegenstände vieler Kunden verhindern sollte, ist die Kardinalpflicht der Sparkasse Gelsenkirchen gewesen, erfordert mehr als nur eine Mauer aus Beton.
Leider bestätigt der Einbruch die mangelhafte Sicherung der Schließfachanlage und die unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen.
Die Pflichtverletzung war kausal für die Schäden. Hierbei benutzt die Rechtsprechung, die ausformuliere Conditio – sine – qua – non, ein rechtlicher Begriff, der aus dem Lateinischen stammt und bedeutet, „Bedingung, ohne die nicht“, damit wird festgestellt, ob ein bestimmtes Verhalten oder ein Umstand tatsächlich ursächlich für einen rechtlich relevanten Erfolg war. Demnach stellt sich die Frage, ob mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der Einbruch in den Schließfachinnenraum und das Öffnen der Schließfächer, der Entnahme und Entfernung der Inhalte nicht geschehen wäre. Die Antwort ist eindeutig: ja, ein Eindringen in den Schließfachinnenraum wäre bei einer Beachtung der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sicherheitserfordernisse mangels der Möglichkeit des Eindringens in den Schließfachraum nicht möglich gewesen oder wäre den Sicherheitsdienst inklusiv der Polizei sofort aufgefallen und hätte sie zum Einschreiten alarmiert. Die Zeit für das Entleeren der Schließfächer wäre entfallen, die Täter hätten keine Zeit zum Entwenden der Wertgegenstände erhalten, und erst das Fehlen der Sicherheitsstanddarts hat die Täter zu der Tat einladend motiviert, bzw. bei dessen Vorliegen, die Täter von der Begehung der Tat abgehalten.
Die vermeintliche Haftungsbegrenzung ist nicht in Stein gemeißelt.
In den AGB (Allgemeine Vertragsbestimmungen) des Schließfachvertrages ist fast immer eine Höchstsumme festgelegt (z. B. 20.000–50.000 €). Selbst wenn höhere Werte im Schließfach waren, zahlt die Bank nach den AGB maximal diese Grenze. Aber bei Bankschließfächern sind AGB-Klauseln zum Haftungsausschluss oft ganz oder teilweise unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Maßgeblich sind vor allem §§ 307–309 BGB, typische unwirksame Haftungsausschlüsse sind:
Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
Eine Bank darf ihre Haftung nicht ausschließen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, oder bei einem Haftungsausschluss für „Kardinalpflichten“,
unwirksam nach § 307 BGB.
Kardinalpflichten sind zentrale Vertragspflichten, z. B.:
– sichere Verwahrung,
– funktionierende Schließmechanik
– angemessene Sicherung der Anlage.
Ein völliger Ausschluss einer Haftung bei Verletzung einer Kardinalpflicht benachteiligt die Kunden unangemessen:
Pauschaler Haftungsausschluss „für jeden Verlust“ ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), weil er nicht zwischen leichten und schweren Pflichtverletzungen unter-scheidet.
Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden in Klauseln, die dem Kunden praktisch jede Beweisführung unmöglich machen, können unwirksam sein (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
Es braucht keinen Propheten, um voraussagen zu können, dass der Einbruch das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Essen demnächst in vielen Sparkassen Gelsen-kirchen – Einbruch – Fällen beschäftigen wird. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Schuldners, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Essen liegt. Ab einem Streitwert von 5.000, 01 € bestehen die Zuständigkeit beim Landgericht Essen und auch der sogenannte Anwaltszwang, d. h. ohne einen Anwalt, am besten eines qualifizierten Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht, darf der Gläubiger bzw. Anspruchsberechtigte keine Klage beim Landgericht, bzw. beim Landgericht Essen einreichen oder einen Gerichtstermin wahrnehmen.
Zurück zum Anfang meiner Publikation: Wer mit dem Lesen durchgehalten hat, wird jetzt verstehen, dass eine Pflichtverletzung der Sparkasse Gelsenkirchen offensichtlich vorliegen muss, die bei juristischer Betrachtung sehr gute Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche eröffnet. Die guten Erfolgsaussichten sind erheblich. Leider darf ein Anwalt keine Erfolgsgarantie geben. Vor Gericht und auf hoher See sagt man, befände man sich in Gottes Hand. In Fall des Einbruchs bei der Sparkasse Gelsenkirchen, darf man mit berechtigter Zuversicht auf die irdische Gerichtsbarkeit ohne einen Schiffsbruch vertrauen. Dazu braucht man jemanden, der das Schiff bzw. ihr Anliegen mit Erfahrung und Kompetenz ins Ziel bringt.
Die Beurteilung ihrer Schadensersatzansprüche und die richtige Vorgehensweise zur Durchsetzung erfordert meine anwaltliche Unterstützung.
Sie können mich unter 0251 – 97 440 414
oder per E – Mail:
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