Wer haftet für den Einbruch bei der Sparkasse Gelsenkirchen nach der unschönen Weihnachtstage – Bescherung?
Viele Betroffene kontaktierten mich und wollten wissen, ob über die versicherten Schäden hinaus, die Sparkasse Gelsenkirchen mit Erfolgsaussichten in die Haftung genommen werden kann. Meine Antwort lautet, ein Versuch lohnt sich.
So hat ein Landgericht bei einer vergleichbaren Konstellation ein Kreditinstitut zum Schadensersatz verurteilt.
Landgericht, Name des Gerichts,
Aktenzeichen und Datum der Entscheidung,
sind mir bekannt, weiter im Zitat, mit den nachfolgenden Feststellungen.
„Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, ein vergleichbares Szenario mit der Tat in der …-str. sei – aus damaliger Sicht – für die Filiale in B. ausgeschlossen gewesen, da die Seitenwände des Tresorraumes im Bereich der nicht manipulierbaren Vorfeldsicherung (Bewegungsmelder, Videokameras, Verschlusssicherungen) der Filialräume lägen und daher auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Ladengeschäfts ein Einbruch durch die Seitenwände und von der „vielgenutzten Tiefgarage“ nicht würde stattfinden können. Auch diese Überlegungen lassen die über den Filialräumlichkeiten befindlichen leerstehenden Praxisräume außer Acht. Dem Vorbringen der Beklagten nach ging diese selbst davon aus, dass die schräg über dem Tresorraum befindlichen Räumlichkeiten die einzige mögliche Bohrstelle darstellten. Auf welcher Grundlage die Beklagte trotz dieser Kenntnis die Annahme treffen durfte, ein Eindringen in den Tresorraum unter Verwendung schweren Geräts stehe nicht zu erwarten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte musste angesichts der Einbrüche ohne Alarmauslösung in den vergangenen Jahren in verschiedenen Sparkassen-Filialen davon ausgehen, dass die Täter sich auf unterschiedliche Räumlichkeiten dezidiert vorbereiten konnten. Dies zeigte auch die (versuchte) Tatausführung in der Filiale ...str. eindrücklich, hatten die Täter dort doch ebenfalls über detaillierte Ortskenntnisse verfügt, ohne die ein Eindringen in den Keller des Gebäudes ohne Alarmauslösung schon nicht möglich gewesen wäre. Dass Täter auch die Verwendung schweren Geräts wie eines wassergekühlten Kernbohrers nicht scheuen, war nach dem Einbruchsversuch in der Filiale … str. offenkundig. Soweit die Beklagte vorbringt, ein Einbruch sei deswegen unwahrscheinlicher gewesen, weil die Wandstärke des Tresorraums in A. lediglich der Sicherheitsstufe T1 entspreche, wohingegen die Wände des Tresorraums in N. der Sicherheitsstufe T10 zuzuordnen seien, führt auch dies nicht dazu, dass der streitgegenständliche Einbruch für sie nicht vorhersehbar gewesen wäre. Die Beklagte wusste aufgrund der zum Einbruchsversuch in der Filiale in … durchgeführten Ermittlungen, dass es sich um risikobereite, hochprofessionelle Täter handelt, die über hochspezialisierte Kenntnisse und entsprechendes Werkzeug verfügten. Der Grund für den Abbruch der Tat in der Filiale in …. konnte nicht ermittelt werden. Die Beklagte konnte vor diesem Hintergrund weder davon ausgehen, dass ein Durchdringen der Tresorwände in der Filiale in …. nicht gelingen würde, noch davon, dass die Täter allein aufgrund der Wanddicke von einer Tat Abstand nehmen würden. Soweit die Beklagte weiter vorbringt, die Wahrscheinlichkeit für einen Einbruch sei auch deswegen gering gewesen, weil von den Tätern eine langfristige Beobachtung des …… erforderlich gewesen sei, um die zufällig frei werdenden Praxis-räumlichkeiten anzumieten, erschließt sich dies nicht. Unabhängig von dem Umstand, dass dies den (wie die Beklagte wissen musste potenziell hochprofessionell und mit Vorlauf planerisch vorgehenden) Tätern später tatsächlich geglückt ist, berücksichtigt dieses Vorgehen auch nicht, dass der Zutritt in leerstehende Praxisräumlichkeiten ggf. auch ohne vorherige Anmietung keine größere Hürde für professionell agierende Täter darstellt.“
Das Urteil ist eigentlich eine Vorlage für eine Klage gegen die Sparkasse Gelsenkirchen. Durch eine scheinbar unüberwindbare Wand sind die Täter in den Schließfachraum ein-gedrungen. Der Innenraum war nichtausreichend durch Bewegungsmelder etc. gesichert, in dem Sinne, dass deshalb der längere Aufenthalt darin nicht aufgefallen war. Und die Anforderungen an das vorausschauende Vorahnen eines solchen Einbruch – Szenariums sind nicht besonders hoch. Bisheriges Vorwissen über die Vorgehensweise der Täter schadete dem Kreditinstitut. In Ergänzung dazu würde ich den Standpunkt ver-treten, ein solches Vorwissen muss sich jedes Kreditinstitut, dass Schließfächer mit Millionenwerte vermietet, ggfls. von spezialisierten Sicherheitsfirmen, besorgen. Das Urteil enthält auch interessante Ausführungen zu der richtigen Vorgehensweise bei der Darlegung und Beweisbarkeit des Inhalts des Schließfaches.
Die Sparkasse Gelsenkirchen hat nach meiner Beurteilung eine Pflichtverletzung verwirklicht. Eine Pflichtverletzung erfordert das Bestehen einer Pflicht. Aus einer Vereinbarung oder dem Gesetz entstehen Pflichten. Vorrangig ist der Schließfachvertrag. Aber nach der gesetzlichen Typologie qualifiziert das BGB den Schließfachvertrag auch als einen Mietvertrag. Nach § 536a Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB in Verbindung mit 280 Abs.1, 276 Abs.2 BGB besteht eine Haftungsgrundlage, weil die Sparkasse Gelsenkirchen Schließfächer vermietet hat, die eine für den vereinbarten Gebrauch vorausgesetzte Tauglichkeit nicht aufwiesen und hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet haben.
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat das heutige Wissen und die Fertigkeiten von Berufskriminellen gerecht zu werden. Solche Maßnahmen sind geboten, um solchen Personen und deren „Fähigkeiten“ ein „Riegel“ vorzusetzten. Welche unglaublichen Schäden die kriminelle Energien und Kreativität solche Personenkreise verursachen, ist der die öffentlichen Medien verfolgende Allgemeinheit bzw. Sicherheitsexperten, im Besonderen, heutzutage bekannt und allgegenwärtig, nicht erst seit dem spektakulären Diebstahl im Grünen Gewölbe am 25. November 2019. Ein Schaden von 113, 8 Millionen Euro verursachte damals die organisierte Kriminalität. Es sind Profis mit professioneller Ausrüstung, die die heutige im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht definiert und bestimmt. Die Sorgfaltsanforderungen von vor 20 oder 25 Jahre sind überholt und die Sparkassen haben andere technische Optionen und Erkenntnisse als früher und sind verpflichtet, sich der aktuellen Entwicklung anzupassen und nachzukommen. Wer diese Sorgfaltspflicht nicht einhält, begeht zugleich eine Pflichtverletzung.
Angesichts der Tatsache, dass die Täter einen Bohrer an der Schließfachaußenwand unentdeckt, ansetzen konnten, begründet berechtigte Zweifel, ob das Sicherheitskonzept der Sparkasse Gelsenkirchen noch den erforderlichen Sorgfaltsanforderungen gerecht wurde. Der Einbruch mit brachialer Gewalt ist kein Neuzeitphänomen, nahezu aus „jeden 5.-ten Kriminalfilm“ könnten sich die Täter die ersten Anregungen für ihre Vorgehensweise holen. Im Innenraum gab es keine Bewegungsmelder oder sonstige Meldesystem bei unbefugtem Aufenthalt außerhalb der Geschäftszeiten.
Die Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit, die den Zugriff Krimineller und Unbefugten auf die hochwertigen Wertgegenstände vieler Kunden verhindern soll, dass ist die Kardinalpflicht der Sparkasse Gelsenkirchen gewesen, erfordert mehr als nur eine Mauer aus Beton, insbesondere wenn auf der anderen Seite der Schließfachwand ein ungestörtes Ansetzen des Spezial-Bohrgerätes möglich war.
Leider bestätigt der Einbruch die mangelhafte Sicherung der Schließfachanlage und die unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen.
Die Pflichtverletzung war kausal für die Schäden. Hierbei benutzt die Rechtsprechung, die ausformuliere Conditio – sine – qua – non, ein rechtlicher Begriff, der aus dem Latei-nischen stammt und bedeutet, „Bedingung, ohne die nicht“, wird verwendet, um festzu-stellen, ob ein bestimmtes Verhalten oder ein Umstand tatsächlich ursächlich für einen rechtlich relevanten Erfolg war. Demnach stellt sich die Frage, ob mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der Einbruch in den Schließfachinnenraum und das Öffnen der Schließfächer, der Entnahme und Entfernung der Inhalte nicht geschehen wäre. Die Antwort ist eindeutig: ja, ein Eindringen in den Schließfachinnenraum wäre bei einer Beachtung der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sicherheitserfordernisse mangels der Möglichkeit des Eindringens in den Schließfachraum nicht möglich gewesen oder wären den Sicherheitsdienst inklusiv der Polizei aufgefallen und zum Einschreiten alarmiert. Die Zeit von 4 Tagen für das Entleeren der Schließfächer wäre entfallen, die Täter hätten keine Zeit zum Entwenden der Wertgegenstände erhalten, und erst das Fehlen der Sicherheitsstanddarts hat die Täter zu der Tat einladend motiviert, bzw. bei Vorliegen, die Täter von der Begehung der Tat abgehalten.
Die vermeintliche Haftungsbegrenzung ist nicht in Stein gemeißelt.
In den AGB (Allgemeine Vertragsbestimmungen) des Schließfachvertrages ist fast immer eine Höchstsumme festgelegt (z. B. 20.000–50.000 €). Selbst wenn höhere Werte im Schließfach waren, zahlt die Bank nach den AGB maximal diese Grenze. Aber bei Bankschließfächern sind AGB-Klauseln zum Haftungsausschluss oft ganz oder teilweise unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Maßgeblich sind vor allem §§ 307–309 BGB, typische unwirksame Haftungsausschlüsse sind:
Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
Eine Bank darf ihre Haftung nicht ausschließen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, oder bei einem Haftungsausschluss für „Kardinalpflichten“,
unwirksam nach § 307 BGB.
Kardinalpflichten sind zentrale Vertragspflichten, z. B.:
– sichere Verwahrung,
– funktionierende Schließmechanik
– angemessene Sicherung der Anlage.
Ein völliger Ausschluss einer Haftung bei Verletzung einer Kardinalpflicht benachteiligt die Kunden unangemessen:
Pauschaler Haftungsausschluss „für jeden Verlust“ ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), weil er nicht zwischen leichten und schweren Pflichtverletzungen unter-scheidet.
Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden in Klauseln, die dem Kunden praktisch jede Beweisführung unmöglich machen, können unwirksam sein (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
Es braucht keinen Propheten, um voraussagen zu können, dass der Einbruch das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Essen demnächst in vielen Sparkassen Gelsen-kirchen – Einbruch – Fällenbeschäftigen wird. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Schuldners, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Essen liegt. Ab einem Streitwert von 5.000, 01 € bestehen die Zuständigkeit beim Landgericht Essen und auch der sogenannte Anwaltszwang, d. h. ohne einen Anwalt, am besten eines qualifizierten Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht, darf der Gläubiger bzw. Anspruchs-berechtigte keine Klage beim Landgericht, bzw. beim Landgericht Essen einreichen oder einen Gerichtstermin wahrnehmen.
Zurück zu der Aussage, zu Beginn meiner Ausführungen, ein Versuch lohnt sich, würde ich für Sie nun besser nachvollziehbar, konkretisieren: Die guten Erfolgsaussichten sind erheblich. Leider darf ein Anwalt keine Erfolgsgarantie geben. Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, sagt eine Volksweisheit, aber in diesem Fall, sollte man auf die irdische Gerechtigkeit mit berechtigter Zuversicht vertrauen. Die Beurteilung der Rechtslage für ihren Fall, insbesondere die richtige Vorgehensweise bei der Beweisführung zu dem Inhalt des Schließfachs und deren Wert, erfordert anwaltliche Unterstützung.
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