Was bisher von mir bereits im Februar 2021 vorausgesagt worden ist, siehe die Ausführungen „Hoffen auf Schadensersatz: ““Wirecard-AG““ – ““Ernst & Young -Wirtschaftsprüfung-GmbH““-„“Bafin““, betätigt in einer aktuellen Entscheidung das OLG Frankfurt am Main, 06.02.2023, 1 U 173/22.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, da die Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden.
Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des sog. ““Wirecard-Skandals““ ist auch nicht feststellbar. Das OLG Frankfurt am Main, 06.02.2023, 1 U 173/22, hat die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BaFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger kaufte 2019 und 2020 Aktien der ““Wirecard-AG““. Er nimmt die BaFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste in Anspruch. Die 1999 gegründete ““Wirecard-AG““ unterlag der Finanzaufsicht der Beklagten. Im April 2020 gab ein vom Aufsichtsrat der ““Wirecard-AG““ beauftragter Sonderprüfer bekannt, dass über die Existenz eines Bankguthabens auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. € keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen gewesen seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG, 06.02.2023, 1 U 173/22, keinen Erfolg. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen. Nach der damaligen und für die Entscheidung erheblichen Rechtslage erfolgte die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System: zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die BaFin). Die BaFin habe dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasst. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Sonderprüfung hätte beauftragen müssen. Ebenso habe der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die BaFin die Prüfstelle nicht hinreichend überwacht habe oder wegen erheblicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung die Prüfung hätte an sich ziehen müssen. Im Übrigen fehle es am Verschulden der Beklagten. Es sei schließlich nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten der Beklagten nicht eingetreten wäre.
Einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle allein im öffentlichen Interesse tätig werde. Der einzelne Anleger werde grundsätzlich nicht durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der BaFin geschützt. Der Senat halte auch unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung des EuGH und der Transparenz-Richtlinien an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Schadensersatzansprüche Dritter gegen die ““BaFin““, etwa wegen unzureichender Aufsichtstätigkeit ausgeschlossen seien.
Der Kläger könne auch nicht wegen Amtsmissbrauchs Schadensersatz verlangen. Es sei kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten feststellbar. Dass Mitarbeiter Aktien der ““Wirecard- AG““ besessen hätten, sei nicht sittenwidrig. Die von der BaFin seit 2019 ergriffenen Maßnahmen seien pflichtgemäß erfolgt.
Deutlicher kann ein Oberlandesgericht den Rechtsanwälten nicht in das „Stammbuch“ schreiben, dass eine aussichtlose Klage nur das Geld der Mandantschaft verbrannt hat. Eigentlich weiß jeder Rechtsanwalt, der Kapitalanleger vertritt, die BaFin kann man nicht aus Schadensersatz verklagten, selbst wenn man ihr eine Pflichtverletzung nachweisen könnte. Die BaFin handelt nur im öffentlichen Interesse. Eine Pflicht gegenüber den Privatanleger erfüllt sie nicht. Logischerweise kann die BaFin auch keine Pflichtverletzung begehen, an die Regressansprüche angeknüpft werden könnten.
Allen Anleger, die wegen einer Klage gegen die BaFin finanzielle Einbußen erlitten haben, kann nur empfohlen werden, wegen eines Falls der Anwaltshaftung zu handeln. Sie sollten ihre Rechtsanwälte in die Regresspflicht nehmen.