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Rechtsanwalt Münster - Ralf Strecker


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Wer haftet für den Einbruch bei der Sparkasse Gelsenkirchen nach der unschönen Weihnachtstage – Bescherung? 

Viele Betroffene kontaktierten mich und wollten wissen, ob über die versicherten Schäden hinaus, die Sparkasse Gelsenkirchen mit Erfolgsaussichten in die Haftung genommen werden kann. Meine Antwort lautet, ein Versuch lohnt sich. 

Die Sparkasse Gelsenkirchen hat nach meiner Beurteilung eine Pflichtverletzung verwirklicht. Eine Pflichtverletzung erfordert das Bestehen einer Pflicht. Aus einer Vereinbarung oder dem Gesetz entstehen Pflichten. Vorrangig ist der Schließfachvertrag. Aber nach der gesetzlichen Typologie qualifiziert das BGB den Schließfachvertrag auch als einen Mietvertrag. Nach § 536a Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB in Verbindung mit 280 Abs.1, 276 Abs.2 BGB besteht eine Haftungsgrundlage, wenn die Sparkasse Gelsenkirchen Schließfächer vermietet hat, die eine für den vereinbarten Gebrauch vorausgesetzte Tauglichkeit nicht aufweisen und hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet haben. 

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat das heutige Wissen und die Fertigkeiten von Berufskriminellen gerecht zu werden. Solche Maßnahmen sind geboten, um solche Personen und Fähigkeiten ein „Riegel“ vorzusetzten. Welche unglaublichen Schäden und kriminelle Energie die aktuelle Lage qualifiziert, weiß man heutzutage seit dem spektakulären Diebstahl im Grünen Gewölbe am 25. November 2019. Ein Schaden von 113, 8 Millionen Euro verursachte die organisierte Kriminalität. Es sind Profis mit professioneller Ausrüstung, die die heutige erforderliche Sorgfalt bestimmen. Die Sorgfaltsanforderungen von vor 20 oder 25 Jahre sind überholt und die Sparkassen haben andere technische Optionen als früher. Wer diese Sorgfalt nicht einhält, begeht zugleich eine Pflichtverletzung. 

Die Pflichtverletzung war auch eine kausale Ursache für die Schäden. 

Angesichts der Tatsache, dass die Täter einen Bohrer an der Schließfachaußenwand unentdeckt, ansetzen konnten, begründet berechtigte Zweifel, ob das Sicherheitskonzept der Sparkasse Gelsenkirchen noch den erforderlichen Sorgfaltsanforderungen gerecht wurde. Der Einbruch mit brachialer Gewalt ist kein Neuzeitphänomen, nahezu aus „jeden 5. Kriminalfilm“ könnten sich die Täter die ersten Anregungen für ihre Vorgehensweise holen. Im Innenraum gab es keine Bewegungsmelder oder sonstige Meldesystem bei unbefugtem Aufenthalt außerhalb der Geschäftszeiten.  

Die Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit, die den Zugriff Krimineller und Unbefugten auf die hochwertigen Wertgegenstände vieler Kunden verhindern soll, dass ist die Kardinalpflicht der Sparkasse Gelsenkirchen gewesen, erfordert mehr als nur eine Mauer aus Beton, insbesondere wenn auf der anderen Seite der Schließfachwand ein ungestörtes Ansetzen des Spezial-Bohrgerätes möglich war. 

Leider bestätigt der Einbruch die mangelhafte Sicherung der Schließfachanlage und die unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen. 

Die vermeintliche Haftungsbegrenzung ist nicht in Stein gemeißelt. 

In den AGB (Allgemeine Vertragsbestimmungen) des Schließfachvertrages ist fast immer eine Höchstsumme festgelegt (z. B. 20.000–50.000 €). Selbst wenn höhere Werte im Schließfach waren, zahlt die Bank nach den AGB maximal diese Grenze. Aber bei Bankschließfächern sind AGB-Klauseln zum Haftungsausschluss oft ganz oder teilweise unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen.  

Maßgeblich sind vor allem §§ 307–309 BGB. 

Typisch unwirksame Haftungsausschlüsse: 

Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. 
 

Eine Bank darf ihre Haftung nicht ausschließen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, oder bei einem Haftungsausschluss für „Kardinalpflichten“, 
unwirksam nach § 307 BGB. 

Kardinalpflichten sind zentrale Vertragspflichten, z. B.: 

– sichere Verwahrung, 

– funktionierende Schließmechanik 

– angemessene Sicherung der Anlage. 
 

Ein völliger Ausschluss einer Haftung bei Verletzung einer Kardinalpflicht benachteiligt die Kunden unangemessen: 

Pauschaler Haftungsausschluss „für jeden Verlust“ ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), weil er nicht zwischen leichten und schweren Pflichtverletzungen unter-scheidet. 

Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden in Klauseln, die dem Kunden praktisch jede Beweisführung unmöglich machen, können unwirksam sein (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB). 

Es braucht kein Prophet, um voraussagen zu können, dass der Einbruch noch das Landgericht Essen umfangreich beschäftigen wird. Ab einem Streitwert von 5.000, 01 € besteht die Zuständigkeit beim Landgericht Essen und Anwaltszwang. 

Die Beurteilung der Rechtslage für ihren Fall, insbesondere die richtige Vorgehens-weise bei der Beweisführung zu dem Inhalt des Schließfachs und deren Wert, erfordert anwaltliche Unterstützung.  

Sie können mich unter 0251 – 97 440 414 telefonisch – oder per E – Mail: info@rechtsanwalt-strecker.de schriftlich kontaktieren. 

 


Liebe Mandanten,

 

aus aktuellem Anlass finden Sie hier unseren Beitrag:

 

Aktuelles zum Einbruch in der Sparkasse Gelsenkirchen und Haftung