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Rechtsanwalt Münster - Ralf Strecker


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Im Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 04. 09. 2024, Akz.: 4 U 79/23 wurde festgestellt, was bisher von den Kreditinstituten trotz technischer Machbarkeit vernachlässigt wurde. Demnach besteht nach der Auffassung des Oberlandesgerichts in Berlin die Verpflichtung zur Durchführung einer algorithmischen und automatisierten Transaktionsüberwachung. Rechtsgrundlage ist das allgemeine Sorgfaltsgebot für Zahlungsdienstleister. Die Überwachung dient der Identifizierung von auffälligen und für den Karteninhaber untypische Transaktionen hinsichtlich der Summe, des Landes etc. Auf diese Weise sollen auffällige Zahlungsaufträge erkannt und die Ausführung verdächtiger Zahlungen verhindert werden. Im Umkehrschluss bedeutet es, dass sich das Kreditinstitut in Höhe des Betrugsumfangs schadensersatzpflichtig gemacht hat, wenn es keine Transaktionsüberwachung installierte.

Betroffene sollten sich beraten lassen.